Impfaufklärung im Praxisalltag

Frage:

Wie kann ich die Impfaufklärung in der Praxis am besten und möglichst zeitsparend handhaben?

Antwort:

Zum Impfen gehört auch die Aufklärung und das Einverständnis des Impflings oder seiner Sorgeberechtigten sowie die Dokumentation der Impfung im Impfpass und in der Patientenakte. Die STIKO fasst zusammen, was zur Impfleistung gehört. Nach dieser müssen ÄrztInnen auf die Möglichkeit indizierter Impfungen aber auch über die eventuellen Folgen einer unterlassenen Impfung hinweisen. Das muss unabhängig von der persönlichen Meinung des Arztes erfolgen.

Was soll die Aufklärung beinhalten? Empfehlungen der STIKO

  • die zu verhütende Krankheit und deren Behandlungsmöglichkeiten
  • Nutzen der Impfung
  • Kontraindikationen
  • Durchführung der Impfung
  • Beginn und Dauer des Impfschutzes
  • Verhalten nach der Impfung
  • Mögliche unerwünschte Wirkungen und Komplikationen
  • Notwendigkeit von Folge- und Auffrischimpfungen, Termine

Wie wird aufgeklärt?
Die Aufklärung muss mündlich erfolgen. Das wurde auch im Patientenrechtegesetz 2013 nochmals betont. Dem Patienten können ergänzend Aufklärungsmerkblätter ausgehändigt werden, er muss jedoch immer die Möglichkeit bekommen, im persönlichen Gespräch mit dem Arzt/der Ärztin Fragen zu stellen. Aufklärungsmerkblätter haben für den Arzt den Vorteil der späteren Beweisbarkeit, ihre Verwendung sollte in der Patientenakte ebenfalls vermerkt werden, genauso wie die Ablehnung einer Impfung.

Minderjährige Impflinge
Bei Minderjährigen unter 14 Jahren ist regelmäßig die Einwilligung der Eltern / Sorgeberechtigten einzuholen. Laut Empfehlung der STIKO können Jugendliche selbst einwilligen: „wenn sie nach ärztlicher Überzeugung über die notwendige Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit verfügen. In der Regel kann davon ausgegangen werden, dass dies ab 16 der Fall ist.“  

Was muss dokumentiert werden?
Eine schriftliche Einwilligung zur Impfung ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, kann aber sinnvoll sein, vor allem, wenn nach der Aufklärung die Durchführung einer Impfung abgelehnt wurde. Aufklärungen und Einwilligungen, egal ob schriftlich oder mündlich erfolgt, sind verpflichtend in der Patientenakte zu dokumentieren. Patienten erhalten eine Kopie von allen von ihnen unterzeichneten Unterlagen.

Die Impfung muss nach Vorgaben des Infektionsschutzgesetztes im Impfausweis dokumentiert werden, mit Chargennummer und Handelsname des Impfstoffs, Datum und die Krankheit, gegen die geimpft wurde. Der Eintrag im Impfausweis muss laut Infektionsschutzgesetz vom Arzt/der Ärztin unterschrieben werden.

Impfaufklärung im Praxisalltag – Tipps für die Vorgehensweise

  1. Der Patient erhält ein Aufklärungsmerkblatt für die entsprechende Impfung und etwa 20 Minuten Zeit, um dies im Wartezimmer durchzulesen.
  2. Danach fragt der Arzt, ob das Merkblatt verstanden wurde und ob es noch Fragen zur Impfung gibt.
  3. Hat der Impfling keine Fragen mehr und stimmt der Impfung zu, wird diese durchgeführt.
  4. Die Aufklärung wird in der Patientenakte dokumentiert z. B. mit dem Kürzel „aufgeklärt nach Standard“. (Der Standard sollte schriftlich festgelegt und allen in der Praxis bekannt sein.)
  5. Die Zustimmung zur Impfung (sinnvollerweise vor allem auch die Ablehnung) wird in der Patientenakte ebenfalls dokumentiert.
  6. Wird eine Einverständniserklärung unterschrieben, bekommt der Patient eine Kopie des unterzeichneten Dokuments.

Erstellt: 10.11.2020

Quelle:

Empfehlungen der STIKO 2020/2021, Epidemiologisches Bulletin 34/2020

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